ZUSAMMENFASSUNG: Zustellung von Kündigungen
Zustellung an einen Anwesenden: Die Kündigung wird dem Arbeitnehmer persönlich überreicht und der Empfang schriftlich bestätigt.
Zustellung an einen Abwesenden: Die Kündigung erfolgt per Einschreiben oder Bote, um den Zugang zu dokumentieren.
Inhalt des Protokolls: Welche Angaben sind essenziell?
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Fazit: Die ordnungsgemäße Zustellung einer Kündigung sichert ihre Rechtswirksamkeit.
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Die Voraussetzungen für den Zugang des Kündigungsschreibens hängen davon ab, ob der Arbeitnehmer anwesend oder abwesend ist.
1. Zustellung an einen Anwesenden
Bei Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben wirksam zustellen, indem er dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben persönlich am Arbeitsplatz überreicht und sich den Empfang des Kündigungsschreibens auf einer Kopie des unterschriebenen Originals oder auf einer separaten Empfangsbestätigung schriftlich bestätigen lässt. Diese Zustellung sollte nach Möglichkeit in einem diskreten und respektvollen Rahmen erfolgen, um den Arbeitnehmer nicht unnötig bloßzustellen.
Ein idealer Moment hierfür könnte im Rahmen eines Personal- oder Feedbackgesprächs gewählt werden, um die Kündigung in einem professionellen Kontext zu übermitteln. Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass das Kündigungsschreiben in einem geschlossenen Umschlag übergeben wird, um die Vertraulichkeit zu wahren. Es ist ebenfalls ratsam, den Zeitpunkt der Zustellung gut zu planen, damit der Arbeitnehmer im Anschluss Zeit hat, die Situation zu verarbeiten, ohne direkt wieder in den Arbeitsalltag integriert werden zu müssen.
Falls der Arbeitnehmer den Empfang der Kündigung nicht bestätigen möchte, kann der Arbeitgeber die Übergabe auch vor einem Zeugen vornehmen, der den Vorgang schriftlich bezeugen kann. Dies stellt sicher, dass der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen kann, dass die Kündigung tatsächlich zugestellt wurde. In jedem Fall ist es wichtig, die genauen Umstände der Übergabe zu dokumentieren, um mögliche spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
2. Zustellung an einen Abwesenden
Wenn sich der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz befindet,, gilt das Kündigungsschreiben als zugegangen, sobald es auf eine übliche Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Hier stehen dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten offen:
2.1. Eine Briefsendung
Der Arbeitgeber wirft den Brief bei der Post ein, und die Post liefert ihn dann in den Briefkasten des Empfängers. Allerdings kann der Zugang auf diese Weise nicht sicher nachgewiesen werden. Im Streitfall ist es unwahrscheinlich, dass die Aussage des Arbeitgebers allein vor Gericht ausreicht, um die Zustellung des Kündigungsschreibens nachzuweisen.
2.2. Einschreiben mit oder ohne Rückschein
Das Einschreiben mit oder ohne Rückschein wird dem Arbeitnehmer oder einer anderen empfangsberechtigten Person (z.B. Ehepartner) persönlich durch den Briefträger übergeben. Hierfür erhält der Postbote eine Unterschrift vom Empfänger. Ist niemand zu Hause, bewahrt die Post das Schreiben in der Regel für sieben Werktage inklusive Samstage in einer Filiale auf und hinterlässt dem Arbeitnehmer im Briefkasten eine Benachrichtigung darüber, dass ein Einschreiben für ihn zur Abholung bereitliegt.
Da der Empfänger nicht zur Abholung des Einschreibens verpflichtet ist, besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben niemals abholt und die Kündigung unwirksam bleibt.
2.3. Einwurfeinschreiben
Eine weitere Möglichkeit bietet ein Einwurfeinschreiben. Hierbei erfolgt die Zustellung mit der Post in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Der Postbote dokumentiert den Einwurf mit einer exakten Angabe von Uhrzeit und Datum Der Absender kann anhand der Nummer auf seinem Einlieferungsbeleg den Status der Zustellung jederzeit abrufen.
Da ein Einwurfeinschreiben vor Gericht - vorausgesetzt der Postbote hat die Vorgaben des Zustellungsprozesses eingehalten - lediglich als Indiz für den Zugang des Kündigungsschreibens gewertet wird, ist die Beweiskraft dieser Zustellungsart relativ gering.
2.4. Einsatz eines Boten
Die sicherste Option stellt der Einsatz eines Boten dar. Als Bote in Betracht kommen sowohl zuverlässige Mitarbeiter aus der Personalabteilung als auch jede andere beliebige Person wie z.B. Kuriere. Der Bote übergibt dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben an dessen Wohnanschrift entweder persönlich, übergibt es seinem Empfangsboten oder wirft ihm das Schreiben in den Briefkasten.
Als geeigneter Empfangsbote gilt zum Beispiel ein Ehepartner, der unter der gleichen Anschrift gemeldet ist. Kinder, Handwerker, Nachbarn, WG-Mitglieder oder Untermieter eignen sich nicht als Empfangsboten. Bei diesen Personen gilt das Kündigungsschreiben erst als zugestellt, wenn der vermeintliche Empfangsbote den Brief tatsächlich an den Empfänger übergeben hat. Dies wird für den Arbeitgeber in der Regel schwer zu beweisen sein.
Hat der Arbeitnehmer keinen Briefkasten und ist auch keine dritte Person vor Ort, die dem Boten das Schreiben abnehmen kann, kann dies auch unter der Tür der Wohnung durchgeschoben oder an die Tür angeheftet werden. Das Einklemmen in den Türspalt der Wohnungstür ist allerdings nicht ausreichend.
Der Arbeitgeber ist durch den Einsatz eines Boten und eines entsprechenden Protokolls in der Lage, vor Gericht eine ununterbrochene Beweiskette von der Erstellung bis zum Zugang der Kündigung nachzuweisen.
3. Das Protokoll einer Kündigungszustellung durch einen Boten sollte folgende Angaben enthalten
Vor- und Nachname bzw. Anschrift des Boten.
Vor- und Nachname bzw. Anschrift des Kündigungsempfängers.
Datum bzw. Uhrzeit des Einkuvertierens des Kündigungsschreibens.
Datum bzw. Uhrzeit der persönlichen Übergabe oder des Einwurfs in den Briefkasten.
Datum bzw. Ort der Unterschrift des Boten.
Unterschrift des Boten mit seinem Vor- und Nachnamen.
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5. Fazit
Der Arbeitgeber hat verschiedene Optionen, eine Kündigung wirksam zuzustellen. Am sichersten ist die persönliche Übergabe in Verbindung mit einer Empfangsbestätigung oder die Zustellung per Bote in Kombination mit einem Zustellprotokoll.
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