Checkliste - Diese Informationen gehören in jeden Arbeitsvertrag
ZUSAMMENFASSUNG: Tipps zur Erstellung eines Arbeitsvertrags
1. Schriftlicher Bestätigungsnachweis: Neue Arbeitnehmer sind über die wichtigsten Arbeitsbedingungen zu informieren.
2. Spätestens mit der Arbeitsaufnahme: Informationen wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und Schichtarbeit.
3. Spätestens 7 Tage danach: Informationen wie Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Probezeit, Arbeit auf Abruf.
4. Spätestens einen Monat nach der Arbeitsaufnahme: Informationen wie Urlaubsdauer, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung, Kündigungsprozess, Tarifverträge.
5. Praktikanten und Mitarbeiter in Auslandseinsätzen: Für diese gelten besondere Regeln.
Die passenden Vorlagen findest du hier:
Was hat es mit dem “schriftlichen Bestätigungsnachweis” auf sich?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, den Arbeitnehmern spätestens am ersten Arbeitstag einen “schriftlichen Beschäftigungsnachweis” auszuhändigen. Dabei handelt es sich um eine Reihe von Informationen über die Rolle des Arbeitnehmers und die Bedingungen, die mit dieser Rolle verbunden sind. Einige andere Bedingungen müssen erst sieben Tage oder einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Es ist rechtlich zulässig, einen Arbeitsvertrag mündlich zu schließen und dem Arbeitnehmer später nur die in dieser Checkliste genannten Punkte schriftlich auszuhändigen. Üblicherweise werden diese Informationen jedoch in den schriftlichen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers aufgenommen und dem Arbeitnehmer vor dem Beginn der Arbeitsaufnahme ausgehändigt.
Diese Informationen musst du spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme zur Verfügung stellen:
Name und Anschrift der Vertragsparteien;
Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts. Die einzelnen Bestandteile sind getrennt voneinander mit ihrer Fälligkeit und der Art der Auszahlung anzugeben;
Vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen.
Diese Informationen musst du spätestens am 7. Tag der Arbeitsaufnahme zur Verfügung stellen:
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Enddatum oder vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses;
Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann;
Kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit;
Dauer der Probezeit, sofern diese vereinbart wurde;
Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a) Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bei entsprechendem Arbeitsanfall zu erbringen hat;
b) Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden;
c) Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist;
d) Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat; und
Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
Diese Informationen musst du spätestens einen Monat nach der Arbeitsaufnahme zur Verfügung stellen:
Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs;
Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung;
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt: Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist;
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltendes Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage;
In allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Bei Praktikanten und Auslandseinsätzen von Mitarbeitern gelten besondere Regeln
Der durch das Gesetz zeitlich vorgegebene Rahmen variiert bei Praktikanten oder länger als vier Wochen im Ausland tätig werdenden Beschäftigten. Hier müssen mehr Informationen zum Arbeitsverhältnis bereits vor oder am ersten Tag der Arbeitsaufnahme bzw. vor der Abreise bereitgestellt werden.
Für Praktikanten gilt Folgendes:
Name und Anschrift der Vertragsparteien;
Mit dem Praktikum verfolgte Lern- und Ausbildungsziele;
Beginn und Dauer des Praktikums;
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit;
Zahlung und Höhe der Vergütung;
Dauer des Urlaubs;
In allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Für Auslandseinsätze gilt Folgendes:
Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit;
Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird;
Zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen;
Vereinbarte Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.
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