Was ist ein Werkvertrag? Die 7 wichtigsten Klauseln für die Herstellung eines Werks
ZUSAMMENFASSUNG: Die 7 wichtigsten Klauseln
Was ist ein Werkvertrag: Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Auftragnehmer zur Herstellung eines Werks. Dafür zahlt der Auftraggeber eine Vergütung.
Werk- und Dienstleistungen: Ein Gesellschafterbeschluss ist einfacher als eine Gesellschafterversammlung, weil er kein förmliches Prozedere erfordert.
Die 7 wichtigsten Klauseln: Herstellung des Werks, Abnahme, Vergütung, Leistungsänderungen, Subunternehmer, Laufzeit & Kündigung, Gewährleistung & Haftung.
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1. Was ist ein Werkvertrag?
Überblick: Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Auftragnehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks. Im Gegenzug zahlt der Auftraggeber eine Vergütung. Der wesentliche Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass der Werkunternehmer den Erfolg seiner Tätigkeit schuldet. Das bedeutet, dass das vereinbarte Werk mangelfrei erstellt werden muss. Die Vergütung wird in der Regel erst nach Abnahme des Werks durch den Auftraggeber fällig, es sei denn, die Parteien vereinbaren Abschlagszahlungen.
Anwendungsbereich: Werkverträge finden in vielen Branchen und für unterschiedliche Aufgaben Anwendung, bei denen ein konkretes Werk oder ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Typische Anwendungsfälle sind im Baugewerbe zu finden, etwa bei der Errichtung, dem Umbau oder der Reparatur von Gebäuden sowie bei der Installation von Heizungs-, Lüftungs- oder Elektroanlagen. Auch im Handwerk sind Werkverträge üblich, beispielsweise bei der Reparatur von Maschinen oder Fahrzeugen. Im IT-Bereich werden Werkverträge häufig für die Erstellung individueller Software oder die Anpassung von Standardsoftware genutzt.
2. Aufgepasst vor rechtlichen Missverständnissen
Unterscheidung: Die Unterscheidung zwischen Werkverträgen und Dienstverträgen ist oft eine Herausforderung, da beide Vertragstypen Ähnlichkeiten aufweisen, sich jedoch in wesentlichen Punkten unterscheiden. Der Hauptunterschied liegt in der geschuldeten Leistung: Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks oder zur Erbringung eines konkreten Erfolges, während bei einem Dienstvertrag lediglich die Leistung einer Tätigkeit geschuldet wird, ohne dass ein spezifisches Ergebnis garantiert wird.
Abgrenzungskriterien: Entscheidende Faktoren für die Unterscheidung sind die Erfolgsbezogenheit der Leistung, die Abnahmepflicht des Auftraggebers, die Vergütungsmodalitäten und die Gewährleistungsrechte. Bei Werkverträgen steht das Erreichen eines definierten Ziels im Vordergrund, die Vergütung wird in der Regel erst nach Abnahme des Werks fällig, und es bestehen umfangreiche Gewährleistungsrechte. Dienstverträge hingegen fokussieren sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, die Vergütung erfolgt üblicherweise zeitbasiert, und die Gewährleistungsrechte sind weniger ausgeprägt.
Blogartikel: In diesem Artikel erklären wir dir, wann du lieber den Dienstvertrag oder den Rahmenvertrag als den Werkvertrag verwenden solltest.
3. Die 7 wichtigsten Klauseln auf einen Blick
3.1. Herstellung des Werks
Mit der Herstellung des Werks ist die Erbringung von Werkleistungen für den erfolgreichen Abschluss eines Projekts oder mehrerer Teilprojekte in einem gewissen Zeitraum gemeint. Bei regelmäßigen Zeitabständen sollten die erstmalige Leistung und die Zeitabstände festgelegt werden. Bei unregelmäßigen Zeitabständen genügt die Angabe von Anfang und Ende der Leistungen. Nach Fertigstellung des Werks hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Abnahmereife des Werks zu informieren oder eine Frist zur Abnahme zu setzen
3.2. Abnahme
Der Auftraggeber hat das fertiggestellte Werk unverzüglich nach Kenntnis der Abnahmereife oder innerhalb der gesetzten Frist auf Mängel zu überprüfen. Stellt er Mängel bei der Überprüfung fest, kann er die Abnahme des Werks verweigern. Dies hat er dem Auftraggeber mitzuteilen. Kann der Auftraggeber seine Abnahmeverweigerung nicht beweisen, gilt das Werk als abgenommen und der Auftragnehmer hat einen Vergütungsanspruch in voller Höhe. Daher liegt es im Interesse des Auftraggebers, eine Protokollpflicht bei der Abnahme in den Vertrag aufzunehmen. Zudem kann der Auftraggeber durch vertragliche Bezeichnung einer für die Abnahme verantwortlichen Person im Zweifelsfall nachweisen, dass diese Person eine Verweigerungserklärung abgeben durfte.
3.3. Vergütung
Der Auftragnehmer erhält für das hergestellte Werk in der Regel nach Abnahme eine Pauschalvergütung. Jedoch können die Parteien einen Vorschuss vereinbaren, der vor Abnahme des Werks fällig ist und nach Abnahme auf den Vergütungsanspruch angerechnet wird. Bei längeren Projekten können für die Fertigstellung der jeweiligen Teilprojekte Abschlagszahlungen vereinbart werden. Damit hat der Auftragnehmer nach Abnahme des jeweiligen Teilprojekts einen teilweisen Vergütungsanspruch vor Fertigstellung des Projekts. Vereinbaren die Parteien zudem eine Kostengrenze, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Kostenabweichungen zu informieren und falls vereinbart, etwaige Einsparmöglichkeiten vorzuschlagen sowie den Gesamtbetrag nach Abnahme des Werks in Rechnung zu stellen.
3.4. Leistungsänderungen
Wenn sich während der Ausführung unvorhergesehene Umstände ergeben, die eine Anpassung des ursprünglichen Plans erfordern, kann der Auftraggeber Änderungen von Inhalt und Umfang des Werkvertrags verlangen. Zum Beispiel kann sich bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Software herausstellen, dass zusätzliche Sicherheitsfeatures aufgrund neuer Cyberviren implementiert werden müssen. Das führt in der Regel zu Streitigkeiten über die Vergütung, weil der Auftragnehmer für seinen Mehraufwand kompensiert werden möchte und der Auftraggeber auf die vorab vereinbarte Vergütung pocht. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, kann dem Auftragnehmer ein Zurückweisungsrecht für das Änderungsverlangen oder dem Auftraggeber ein Anspruch auf Zusatzvergütung gewährt werden.
3.5. Subunternehmer
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer zur Beauftragung von Subunternehmern für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen berechtigt. Das kann bei komplexen Leistungen sinnvoll sein, weil der Auftragnehmer möglicherweise nicht immer über das nötige Know-how oder die Zeit verfügt, um alle Leistungen selbst auszuführen. Von einer Einschaltung von Subunternehmern bleibt in jedem Falle die Verpflichtung des Auftragnehmers unberührt, für die Erfüllung aller Verpflichtungen als Generalunternehmer einzustehen. Außerdem hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass der Subunternehmer die gleichen Pflichten erfüllt. Insbesondere müssen sich Subunternehmer zur Einhaltung des Datenschutzes und der Geheimhaltung verpflichten.
3.6. Laufzeit, Kündigung
Bei unregelmäßigen Leistungen wie der Produktion eines Werbefilms oder der Anfertigung eines maßgefertigten Möbelstücks hat der Auftraggeber grundsätzlich das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dasselbe gilt für regelmäßige Leistungen wie die Wartung von Maschinen oder die Reinigung von Gebäuden, wenn der Vertrag unbefristet läuft. Haben die Parteien den Vertrag jedoch befristet, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, wenn die Parteien die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht explizit vereinbaren. Ansonsten kommt lediglich eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Zudem hat der Auftraggeber, wenn er Verbraucher ist, ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das er den Auftragnehmer ordnungsgemäß zu belehren hat. Ansonsten verlängert sich das Widerrufsrecht um ein Jahr.
3.7. Gewährleistung, Haftung
Stellt der Auftraggeber bei der Abnahme des Werks einen Mangel fest, kann er vom Auftraggeber die Beseitigung des Mangels verlangen. Zudem stehen dem Auftraggeber eine Reihe weiterer Mängelrechte zu, wenn die Parteien diese nicht ausschließen. Beispielsweise kann er den Mangel selbst beseitigen und dem Auftragnehmer die Kosten in Rechnung stellen. Ebenfalls kann er den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mindern oder Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Bei erheblichen Mängeln kann er zudem vom Vertrag zurücktreten oder bei durch Mängel erlittenen Schäden Schadensersatz verlangen. Ein Ausschluss dieser Rechte ist gegenüber Verbrauchern unzulässig.
4. Beginne gleich mit der mühelosen Erstellung eines Werkvertrags
Eindeutige Formulierungen: Ein klar formulierter Werkvertrag ist sowohl für den Schutz des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers unerlässlich. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt oft unklar, welche Leistungen erwartet werden und welche Pflichten bestehen. Ein eindeutig definierter Werkvertrag schafft Transparenz und beugt zukünftigen Streitigkeiten vor. Der Werkvertrag von Docue enthält alle notwendigen Klauseln, um dein Projekt abzusichern, und lässt sich mühelos an die spezifischen Anforderungen anpassen.
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