Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung (VSOP): Alles, was du als Unternehmen wissen musst
ZUSAMMENFASSUNG:
1. Was ist ein VSOP?: Virtuelle Anteile bieten Mitarbeitenden eine Beteiligung am Unternehmenserfolg – ohne Stimmrechte oder gesellschaftsrechtliche Bindung.
2. Vorteile für Unternehmen: Kein Kapitalbedarf, kein Gesellschafterstatus, aber starke Mitarbeitendenbindung.
3. Was VSOPs von echten Beteiligungen unterscheidet: VSOPs sind schuldrechtlich ausgestaltet – und kein echter Anteilskauf.
4. Gestaltungsspielraum: Vesting, Good Leaver/Bad Leaver, Exit-Klauseln – so sicherst du dein Unternehmen ab.
5. Neues BAG-Urteil 2025: Verfallklauseln in AGB sind für gevestete Optionen unzulässig – Verträge müssen überarbeitet werden.
6. Steuerliche Behandlung: Auszahlung führt zu Arbeitslohn – Timing, Bewertung und Vertragsgestaltung sind entscheidend.
Fazit: Ein starkes Instrument – wenn es rechtlich sauber aufgesetzt ist.
1. Was ist ein VSOP?
Ein Virtual Stock Option Plan (VSOP) ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, das ohne echte Unternehmensanteile auskommt. Statt Aktien oder GmbH-Geschäftsanteilen erhalten Mitarbeitende vertraglich zugesicherte virtuelle Anteile, die ihnen bei einem sogenannten Exit (z. B. Verkauf oder Börsengang) eine Geldzahlung versprechen – in Höhe des Werts, den ein echter Anteil gehabt hätte.
Das Ziel: Mitarbeitende am wirtschaftlichen Erfolg beteiligen, ohne sie zu Miteigentümern zu machen. Dadurch behält das Unternehmen die volle Kontrolle, ermöglicht aber dennoch einen leistungsabhängigen Bonus mit langfristiger Perspektive.
2. Die Vorteile für Unternehmen
VSOPs bieten zahlreiche Vorteile – insbesondere für wachsende Unternehmen, die kluge Köpfe binden möchten, aber noch keine hohen Gehälter zahlen können:
Liquiditätsschonend: Es fließt erst Geld beim Exit
Kein Gesellschafterstatus: Keine Mitbestimmungsrechte oder formale Beteiligung
Attraktive Anreize: Mitarbeitende profitieren direkt vom Unternehmenswert
Individuelle Gestaltung: VSOP-Verträge können flexibel auf Rollen und Ziele angepasst werden
3. VSOP vs. echte Beteiligung: Die Unterschiede
Wichtig zu wissen: VSOPs sind schuldrechtliche Vereinbarungen – keine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Das bedeutet konkret:
Gerade für kleinere Unternehmen und Startups bietet diese Konstruktion Rechtssicherheit und Flexibilität – solange die vertragliche Ausgestaltung sauber erfolgt.
4. So gestaltest du einen rechtssicheren VSOP
Ein VSOP-Vertrag sollte maßgeschneidert sein und zentrale Elemente klar regeln:
Vesting: Die virtuellen Anteile "reifen" über einen bestimmten Zeitraum, z. B. vier Jahre mit einjähriger Cliff-Periode.
Exit-Bedingungen: Auszahlung nur bei Unternehmensverkauf, Börsengang o. Ä.
Good Leaver/Bad Leaver: Regelungen für den Fall, dass Mitarbeitende das Unternehmen vorzeitig verlassen.
Verfallklauseln: Vorsicht – diese sind nach dem neuen Urteil teilweise unwirksam
Berechnungsmethoden: Wie wird der Wert der Anteile bestimmt?
Steuern und Sozialabgaben: Wer trägt welche Lasten?
Mit einem professionell gestalteten VSOP-Vertrag sicherst du dich gegen spätere Konflikte und rechtliche Risiken ab.
5. Achtung: Neues Urteil des BAG zu Verfallklauseln
Am 19. März 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 67/24) ein Grundsatzurteil gefällt, das viele VSOP-Verträge betrifft:
Verfallklauseln für gevestete Optionen sind in AGB unwirksam.
Was das bedeutet:
Wenn du in deinen Standardverträgen regelst, dass bereits erworbene Optionen bei Eigenkündigung verfallen, ist diese Regelung künftig nicht haltbar – zumindest, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurde.
Das Gericht stellt klar: Gevestete Optionen sind eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit – sie dürfen nicht einfach entzogen werden.
Unternehmen sollten bestehende VSOP-Vereinbarungen jetzt dringend prüfen und ggf. überarbeiten, um rechtssicher aufgestellt zu bleiben.
6. Steuerliche Behandlung: Das solltest du wissen
Auch wenn VSOPs keine echten Unternehmensanteile sind, lösen sie beim Exit steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Das kann sowohl für das Unternehmen als auch für die begünstigte Person erhebliche finanzielle und administrative Konsequenzen haben.
a. Wann ist die Steuer fällig?
Sobald die Auszahlung erfolgt – z. B. bei Verkauf des Unternehmens – wird der Betrag als Bruttoarbeitslohn gewertet. Er unterliegt:
Einkommensteuer (individueller Steuersatz)
Sozialversicherungsabgaben
ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Anders als bei echten Beteiligungen kann keine pauschale Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) angewendet werden.
b. Wie wird der Wert ermittelt?
Der Auszahlungsbetrag richtet sich in der Regel nach dem Unternehmenswert beim Exit. Mögliche Methoden sind:
Verkaufspreis pro Anteil (bei tatsächlichem Verkauf oder IPO)
Bewertung durch externe Gutachter
Vertraglich fixierte Bewertungsformeln oder Festpreise
Wichtig ist, dass die Bewertungsmethode transparent, objektiv und für beide Seiten nachvollziehbar ist.
c. Typische Praxisprobleme
Hohe Steuerlast für Mitarbeitende: Ohne vorherige Aufklärung kann die Auszahlung zu unerwarteten Nachzahlungen führen.
Sozialversicherungspflicht: Die gesamte Auszahlung ist beitragspflichtig – auch für das Unternehmen.
Brutto-/Netto-Unklarheiten: Ohne klare Regelung kann Streit entstehen, ob der ausgezahlte Betrag vor oder nach Steuerabzug gemeint war.
d. So gestaltest du es richtig
Ein professioneller Vertrag regelt:
Brutto- oder Nettoauszahlung
Wer die Steuerlast trägt
Hinweise zur persönlichen Steuerpflicht
Verweis auf eigene steuerliche Beratungspflicht für Mitarbeitende
Ein transparenter Umgang mit steuerlichen Fragen schafft Vertrauen – und verhindert spätere Konflikte.
7. Fazit: VSOPs gezielt und rechtssicher einsetzen
VSOPs sind ein starkes Instrument zur Mitarbeitendenbindung – besonders in Wachstumsphasen. Sie bieten wirtschaftliche Anreize, ohne Einflussrechte abzugeben, und lassen sich flexibel gestalten. Doch mit dem neuen BAG-Urteil wächst auch die rechtliche Komplexität.
Unser Tipp: Nutze eine rechtssichere Vorlage, passe sie individuell an und lasse deinen VSOP-Vertrag regelmäßig juristisch prüfen – vor allem nach gesetzlichen oder rechtsprechungsbedingten Änderungen.
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