8.12.2025

B2B vs. B2C: Kennst du die Unterschiede im Kaufrecht?

Wenn dein Unternehmen Waren verkauft, mag es zunächst egal erscheinen, ob der Käufer ein anderes Unternehmen oder ein Privatkunde ist. Juristisch betrachtet ist der Unterschied jedoch erheblich. Während im B2B-Bereich weitgehende Vertragsfreiheit gilt, ist die Vertragsfreiheit im B2C-Bereich stark durch zwingendes Recht eingeschränkt.

1. Gesetze schützen Verbraucher, aber nicht Unternehmen

B2B-Handel: Unter B2B-Verkäufen versteht man den Handel zwischen zwei Unternehmen. Hier gilt das Handelsrecht bzw. Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dessen Vorschriften überwiegend dispositiv sind. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien weitgehend frei über die Vertragsbedingungen verhandeln können – solange diese fair bleiben.

B2C-Handel: Bei B2C-Verträgen ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher. Ein Unternehmer ist eine Person oder Firma, die gewerbsmäßig Waren verkauft, um Einnahmen oder wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Ein Verbraucher ist eine Privatperson, die Waren überwiegend für private Zwecke kauft.

Zwingender Verbraucherschutz: Verbraucher gelten im Durchschnitt als weniger erfahren und wirtschaftlich schwächer als Unternehmer. Deshalb schützt das Gesetz Verbraucher durch zwingende Vorschriften. Vereinbarungen, die den Verbraucher benachteiligen, sind automatisch unwirksam. Ein Beispiel: Eine Klausel, die das Verbraucherschutzgesetz ausschließt, ist nichtig.

Kleine Unternehmer ohne Verbraucherschutz: Viele Kleinunternehmer fühlen sich wie Verbraucher, doch das Verbraucherschutzgesetz gilt nur im B2C-Bereich. Dies ist wichtig zu beachten, wenn du als Unternehmensvertreter Verträge mit anderen Unternehmen abschließt.

2. Widerrufsrecht: Verbraucher ja, Unternehmen nein

Fernverkauf: Kaufvertrag über Distanzkommunikation, z. B. Online, Telefon oder Post.

Haustürverkauf: Vertrag wird außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen, z. B. beim Kunden zu Hause.

14 Tage Widerrufsrecht: Verbraucher haben hier mindestens 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen – selbst bei mangelfreier Ware. Unterlässt der Verkäufer die Information über das Widerrufsrecht, verlängert sich die Frist auf bis zu ein Jahr.

B2B-Verträge: Für Unternehmen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine Rücktrittsmöglichkeit muss ausdrücklich vereinbart werden.

3. „Wie gesehen“-Klausel: B2B erlaubt, B2C verboten

Im B2B-Handel wird häufig die Ware „wie gesehen“ verkauft, um die Haftung für Mängel zu begrenzen.

B2C-Handel: Eine solche Klausel ist hier unwirksam. Auch gebrauchte Waren werden rechtlich wie neue behandelt.

Weitere Haftungsbeschränkungen: Im B2B-Vertrag kann die Haftung z. B. für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn begrenzt werden. Im B2C-Bereich haftet der Verkäufer auch für Folgeschäden, wenn diese durch Fahrlässigkeit oder Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften entstehen – dies ist zwingendes Recht.

4. Telefonische Verträge: Unternehmen sind gebunden, Verbraucher nicht

B2C: Telefonische Abschlüsse sind grundsätzlich nicht verbindlich. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher das telefonisch vereinbarte Angebot schriftlich bestätigt.

B2B: Unternehmen können auch telefonisch verbindliche Verträge schließen – ohne zusätzliche schriftliche Bestätigung.

5. Alternative Streitbeilegung

Verbraucher: Haben Zugang zu einem zweistufigen außergerichtlichen System – Verbraucherschlichtungsstelle und -beratung – kostenfrei für den Verbraucher.

B2B: Unternehmen vereinbaren häufig Schiedsverfahren, bei dem die Streitbeilegung privat und vertraulich erfolgt. Dies kann jedoch kostspielig sein. Im Verbraucherschutz darf eine solche Schiedsklausel den Verbraucher vor Vertragsschluss nicht binden.

6. Schutz durch einen qualifizierten Kaufvertrag

Schriftform schützt: Ob B2B oder B2C – ein schriftlicher Vertrag dokumentiert die vereinbarten Bedingungen klar und vermeidet Missverständnisse. Viele Streitigkeiten entstehen nicht durch Betrug, sondern durch unterschiedliche Auffassungen über den Vertragsinhalt. Besonders bei wertvollen Waren ist ein schriftlicher Kaufvertrag unverzichtbar.

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Fazit:

Die Unterschiede zwischen B2B- und B2C-Handel sind rechtlich erheblich. Wer diese kennt und Verträge klar dokumentiert, minimiert Risiken, schützt sich vor Streitigkeiten und schafft Rechtssicherheit für alle Parteien.

Docue

8.12.2025